Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die erstinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsantwort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO)