Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begründungserfordernis nicht (HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die erstinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1).