3. 3.1. Gegen den ihm am 13. Mai 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 22. Mai 2025 fristgerecht Berufung mit dem Begehren, der Entscheid sei, unter Kostenfolgen in beiden Instanzen, aufzuheben, und es -3- sei festzustellen, "dass […] kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist". Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Juli 2025 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: