2. 2.1. Am 5. April 2023 machte der Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren (OF.2023.29) anhängig. Mit Gesuch vom 23. Mai 2024 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte die Klägerin, der Beklagte sei (in Abänderung der Disp.-Ziff. 5/4 des Eheschutzentscheids) unter Kostenfolgen zu verpflichten, ihr ab 23. Mai 2024 monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'950.00 zu bezahlen. 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung des Gesuchs der Klägerin.