Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.135 (SF.2024.26) Art. 75 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, […] Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Roman Baumgartner, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutz) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Gerichtspräsidium Q._____ regelte mit Eheschutzentscheid vom 12. August 2021 (SF.2021.9) das Getrenntleben der Parteien (Trennung 1. April 2021). Es verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kinderun- terhalt für Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2006). Weiter wurde folgender Punkt der Vereinbarung vom 12. August 2021 genehmigt: "4. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist" (Disp.-Ziff. 5/4). 2. 2.1. Am 5. April 2023 machte der Beklagte beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren (OF.2023.29) anhängig. Mit Gesuch vom 23. Mai 2024 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragte die Klägerin, der Beklagte sei (in Abänderung der Disp.-Ziff. 5/4 des Eheschutzent- scheids) unter Kostenfolgen zu verpflichten, ihr ab 23. Mai 2024 monatli- chen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'950.00 zu bezahlen. 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2024 die kosten- fällige Abweisung des Gesuchs der Klägerin. 2.3. An der Verhandlung vom 3. Februar 2025 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ verzichtete die Klägerin auf die Erstattung einer Replik. Es wurden (u.a.) die Parteien befragt. Ihre Rechtsvertreter hielten Schlussvorträge. 2.4. Mit Entscheid vom 9. Mai 2025 verpflichtete das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, den Beklagten in Abänderung von Ziff. 5/4 des Eheschutzentscheides vom 12. August 2021 dazu, der Klägerin mo- natlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'950.00 (1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024), Fr. 570.00 (1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024), Fr. 1'290.00 (1. Ja- nuar 2025 bis 31. Juli 2025) und Fr. 845.00 (ab 1. August 2025) zu bezah- len (Disp.-Ziff. 1.1). Die Gerichtskosten (Fr. 2'180.00) wurden den Parteien je hälftig mit Fr. 1'040.00 auferlegt (Disp.-Ziff. 2), und die Parteikosten wur- den wettgeschlagen (Disp.-Ziff. 3). 3. 3.1. Gegen den ihm am 13. Mai 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 22. Mai 2025 fristgerecht Berufung mit dem Begehren, der Entscheid sei, unter Kostenfolgen in beiden Instanzen, aufzuheben, und es -3- sei festzustellen, "dass […] kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist". Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 4. Juli 2025 beantragte die Klägerin die kosten- fällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbe- gründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Be- gründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehan- delt wurden, genügt dem Begründungserfordernis nicht (HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Der Be- rufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tat- sachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwie- fern sich die erstinstanzlichen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1). Ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht da- rauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsantwort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Sind (wie vorliegend; E. 3 unten) keine Kinderbe- lange strittig und gelangt damit nicht die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung (Art. 317 Abs. 1bis e contrario; BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rah- men von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 143 III 43 E. 4.1). Im Rahmen der (sozialen) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Parteien müssen aber bei der Erstellung des Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelas- tete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO). -4- 2. Abänderungsvoraussetzungen Dass und unter welchen Voraussetzungen ein Eheschutzentscheid im Ver- fahren betreffenden vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfah- ren abgeändert werden kann (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB), hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn der abzuändernde Entscheid – wie vorliegend bezüglich Ehegattenunterhalt (Prozessgeschichte Ziff. 1) – auf einer Parteivereinbarung beruht (AGVE 2009 Nr. 2, 1972 S. 15 f.) und (wie hier) keine Partei ein sog. "caput controversum" (BGE 142 III 518 E. 2.5 ff.) behauptet (geschweige denn belegt). Glaubhaft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes (durch den Abänderungskläger) auch (von der jeweiligen Partei) die Veränderungen der zu aktualisierenden Berechnungsparameter (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Oberge- richts ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 2.5). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). 3. Ehegattenunterhalt 3.1. Vorbringen der Parteien in erster Instanz Die Vorinstanz erblickte im Wegfall des Kinderunterhalts zufolge C._____ Volljährigkeit einen Abänderungsgrund, welcher die Prüfung des Ehegat- tenunterhalts rechtfertige (angefochtener Entscheid, E. 3.2 f.). Der Be- klagte macht mit der Berufung nicht substantiiert geltend, dass kein Abän- derungsgrund vorliege. 3.2. Vorinstanz Die Vorinstanz aktualisierte die Unterhaltsberechnung wie folgt (angefoch- tener Entscheid, E. 4.5.4): In CHF 01.06.24 – 01.07.24 – 01.01.25 – Ab 01.08.25 30.06.24 31.12.24 31.07.25 Einkommen Beklagter 6'288.40 + Einkommen Klägerin 0 (1) 2'909.20 (2) 1'997.85 (3) 2'650.70 (4) - Grundbedarf Beklagter 3'145.55 - Grundbedarf Klägerin 2'319.20 2'505.20 2'319.20 2'525.20 Überschuss I 823.65 3'546.85 2'821.50 3'268.40 (1) Sozialhilfebezug (2) Taggelder der Invalidenversicherung (3) Taggelder der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (4) Hypothetisches Einkommen (60 %-Pensum) - Steuern Beklagter 360.00 - Steuern Klägerin 200.00 - Komm. + Vers.-P. 2x 100.00 Überschuss II 63.65 2'786.85 2'061.50 2'508.35 -5- Diese führte zu folgendem Unterhaltsanspruch der Klägerin: Grundbedarf 2'319.20 2'505.20 2'319.20 2'525.20 + Steuern 200.00 + Komm. + Vers.-P. 100.00 +Überschuss (50 %) 31.80 1'393.45 1'030.75 1'254.20 – Einkommen 0.00 2'909.20 1'997.85 2'650.70 Rechnerischer 2'651.00 1'289.45 1'652.10 1'428.70 Unterhalt Limitiert: letzte eheliche 670.00 Lebenshaltung (1) - eigener Überschuss --- 104.00 (2) --- --- + Manko --- --- 621.35 (3) 174.50 (4) Limitiert: Dispositions- 1'950.00 --- --- --- maxime (Art. 58 ZPO) Zuzusprechender 1'950.00 570.00 1'290.00 845.00 Unterhalt (gerundet) (1) Einkommen Fr. 6'760.00 abzgl. Ausgaben Fr. 5'420.00 (Fr. 1'700.00 Grundbedarf, Fr. 2'240.00 Wohnkosten, Fr. 600.00 KVG, Fr. 80.00 Mobilität Klägerin, Fr. 200.00 Gesundheitskosten, Fr. 200.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale, Fr. 400.00 Steuern). (2) Fr. 2'909.20 – Fr. 2'805.20 (3) Fr. 1'997.85 – Fr. 2'619.20 (4) Fr. 2'650.70 – Fr. 2'825.20 3.3. Streitpunkte Strittig ist, ob beim Beklagten eine Schuldentilgung (E. 4 unten) zu berück- sichtigen ist, und ab wann und in welcher Höhe der Klägerin ein hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist (E. 5 unten). 3.4. Beweislast Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1), wofür den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhalts- pflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung ein bestimm- tes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit ei- nes höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, wie dies dem anderen Ehegatten reell möglich sein soll (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.67 vom 9. August 2023 E. 4.2.1). 4. Schulden 4.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Die Vorinstanz berücksichtigte die vom Beklagten geltend gemachten Schulden (Fr. 1'640.00) nicht in dessen Bedarf. Mit der blossen Auflistung der Gläubiger mit dem jeweiligen Forderungsbetrag sowie dem Tilgungs- resp. Pfändungsstatus gelinge ihm der Nachweis nicht, dass die Schulden -6- vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen worden seien und der Wert beiden Ehegatten diene. Weil das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum der Klägerin nicht gedeckt sei, könnten ohnehin keine Schul- den berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, E. 4.5.4.1). Der Be- klagte beharrt auf dem Einbezug der Schuldentilgung. Zum einen habe die Klägerin die Schuldentilgung nicht bestritten, weshalb ihm "weder die wei- tere Substantiierung, geschweige denn, der Nachweis der behaupteten Tatsachen" oblegen habe. Zum anderen habe er die "Tilgung von Schulden der Familie" nachgewiesen; die Parteien seien noch verheiratet, weshalb es sich um eheliche Schulden handle. Sein Lohn sei schon im Juni 2024 auf sein Existenzminimum gepfändet gewesen. Die Lohnpfändungen seien irreversibel, weshalb die Schulden unabhängig von ihrem Entstehungszeit- punkt in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (Berufung, S. 3 ff.). Die Klägerin widerspricht dem Beklagten betreffend Anerkennung der Schul- dentilgung und Glaubhaftmachung der Ehelichkeit der Schulden (Beru- fungsantwort, S. 3 ff.). 4.2. Nicht anerkannt Mit dem Einwand, die Klägerin habe die von ihm mit Stellungnahme geltend gemachte Schuldentilgung anerkannt (weil sie auf eine Replik verzichtet habe), ist der Beklagte nicht zu hören. Wie die Klägerin zurecht kontert (Be- rufungsantwort, S. 3 ff.), hat sie die Berücksichtigung seiner Schulden nicht nur vor Vorinstanz (implizit und explizit [Gesuch, Ziff. 6]), sondern auch in ihrer Klageantwort vom 29. April 2024 und der Duplik vom 9. Dezember 2024 im Ehescheidungsverfahren (OF.2023.29; Ziff. 9 [act. 67 f.] resp. Ziff. 8 [act, 108] und 9 [act. 110]), dessen Akten mit Verfügung vom 9. Au- gust 2024 prozedürlich erklärten worden waren (act. 31; Verhandlungspro- tokoll, S. 3 [act. 86]), unmissverständlich bestritten. 4.3. Rechtliches Die Voraussetzungen, unter welchen in der Unterhaltsberechnung Schul- den veranschlagt werden können, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 4.5.1): Eine Schuldentilgung kann im Rah- men des familienrechtlichen Existenzminimums "angemessen" berücksich- tigt werden, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Be- rechtigten gedeckt ist (BGE 147 III 281 f. E. 7.2). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegan- gen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungs- weise bereits gemeinsam verbraucht wurde. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Schuldverpflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 5.2). -7- 4.4. Würdigung 4.4.1. Lohnpfändung analog Schuldentilgung Streitpunkt bilden vorliegend nicht selbständige Abzahlungen des Beklag- ten, sondern monatlich direkt von seinem Lohn in Abzug gebrachte Lohn- pfändungen durch das zuständige Betreibungsamt im hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2024 (Prozessgeschichte Ziff. 2.4). Da Lohnpfändungen letztlich ebenfalls der Abzahlung von Drittschulden dienen, muss für deren Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners aber grundsätzlich dasselbe gelten, wie für regel- mässig geleistete Abzahlungen an Dritte. Dies bedeutet, dass eine Einkom- menspfändung auf Seiten des Unterhaltsschuldners bei der Ermittlung sei- ner Leistungsfähigkeit nur dann berücksichtigt werden kann, wenn erstens nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien ein Überschuss verbleibt und zweitens der Lohnpfändung Schulden zugrunde liegen, die für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen worden sind. Es obliegt dabei dem Unterhaltsschuldner, welcher zu seinen Gunsten die Berücksichtigung der Lohnpfändungen verlangt, hinreichend darzutun, dass die der Einkommenspfändung zugrunde liegenden Schul- den für den gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 18. April 2014 E. 3.5). Dies gilt auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, denn die Geltung der Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mit- zuwirken (Art. 160 ZPO). Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserhebli- chen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. E. 1 oben). 4.4.2. Unterschied hypothetisches und gepfändetes Einkommen Soweit der Beklagte sinngemäss rügt, die Nichtberücksichtigung seiner Einkommenspfändungen führe faktisch zur rückwirkenden Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens, übersieht er, dass im Gegensatz zum hypothetischen (effektiv gar nicht erzielten) Einkommen eine Lohnpfän- dung das tatsächlich erzielte Einkommen betrifft. Dessen eigentliche Höhe wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinflusst, sondern vielmehr bewirkt die Lohnpfändung, dass der Schuldner über einen gewissen (gepfändeten) Anteil seines Lohnes nicht mehr frei verfügen kann. Der Schuldner erzielt das ihm zustehende Erwerbseinkommen also effektiv und in unveränderter Höhe (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005-O/U vom 28. September 2018 E. 2.7). 4.4.3. Möglichkeit der Revision der Lohnpfändung Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG hat das Betreibungsamt die Lohnpfändung anzupassen bzw. zu revidieren, wenn sich die massgebenden Lebensum- stände des Schuldners während der laufenden Einkommenspfändung ver- ändern. Zwar bleibt die ursprünglich verfügte Einkommenspfändung beste- hen, sie ist jedoch den veränderten Verhältnissen anzupassen, d.h. sie -8- muss entsprechend modifiziert werden (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 29 f., 37 und 54 f. zu Art. 93 SchKG). Die Wirkung einer Revision richtet sich immer in die Zukunft. Rechtskräftige Verfügungen des Betreibungsamtes bezüglich der Einkom- menspfändung können nicht mehr rückgängig gemacht werden (WINKLER, in: KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 84 zu Art. 93 SchKG). Die Klägerin beantragte mit Gesuch vom 23. Mai 2024 die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von monatlichem Ehegattenunterhalt ab dem 23. Mai 2024 (Prozessgeschichte Ziff. 2.1). Das Gesuch wurde dem Be- klagten mit Verfügung vom 27. Mai 2024 zugestellt (act. 10). Ihm war somit seit dem 27. Mai 2024 bekannt, dass die Klägerin ab dem 23. Mai 2024 monatlichen Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'950.00 von ihm for- dert. Er hätte ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, gerichtlich zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu werden. Demzufolge hätte der anwaltlich vertretene Beklagte spätestens Ende Mai 2024 das Betreibungsamt über die gerichtlich gestellte Forderung seiner Ehefrau in- formieren und gestützt darauf eine Revision der verfügten Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2024 beantragen müssen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005-O/U vom 28. September 2018 E. 2.9). Fa- milienrechtliche Unterhaltspflichten geniessen nach der ständigen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung Vorrang gegenüber der Pflicht zur Tilgung von Drittschulden und der dafür erwirkten Lohnpfändungen (vgl. BGE 127 III 289, E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2). Dem Beklagten wäre es unter den gegebenen Umständen sowohl zumutbar als auch möglich gewesen, beim Betrei- bungsamt die Notwendigkeit einer Anpassung der laufenden Lohnpfän- dung gestützt auf das klägerische Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Unterhalt glaubhaft (vgl. WINKLER, a.a.O., N. 81 f. zu Art. 93 SchKG) zu machen und eine Anpassung in dem Sinne zu erwirken, dass im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten neu die von der Klägerin verlangten Unterhaltsbeiträge bzw. zumindest deren Existenzmi- nimum zu berücksichtigen gewesen und der Umfang der Lohnpfändung entsprechend herabgesetzt worden wäre. Dass er eine Revision der Lohn- pfändung erfolglos verlangt oder irgendwelche sonstigen Bestrebungen für eine Anpassung der laufenden Lohnpfändung unternommen hätte, hat der Beklagte denn auch weder behauptet noch geht solches aus den vorinstanzlichen Akten hervor. Diese Untätigkeit hat sich der Beklagte vor- werfen zu lassen. Es liegt weder in der Verantwortung der Klägerin, dass es der Beklagte zugunsten des Abbaus von Drittschulden versäumt hat, beim Betreibungsamt eine Anpassung der Lohnpfändung anzustreben, noch dass die Vorinstanz erst am 9. Mai 2025 über das Gesuch der Kläge- rin um Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden und ihn zu Unter- haltszahlungen ab dem 1. Juni 2024 verpflichtet hat. Damit dürfen ihr diese Umstände auch nicht zum Nachteil gereichen, könnte doch sonst der -9- Grundsatz des Vorrangs des familienrechtlichen Unterhalts vor Drittschul- den durch ein Untätigbleiben des Unterhaltsschuldners einfach unterlaufen werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005- O/U vom 28. September 2018 E. 2.9). 4.4.4. Ehelichkeit der mittels Lohnpfändung getilgten Schulden Anzumerken ist, dass die Berücksichtigung allfälliger Lohnpfändungen bzw. Abzahlungen an Drittschuldner auf Seiten des Beklagten ohnehin nur dann in Frage käme, wenn (und soweit) erstens nach Deckung der betrei- bungsrechtlichen Existenzminima der Parteien ein Überschuss verbliebe (was angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse jedenfalls in der ers- ten Phase [vgl. E. 3.2 oben] fraglich ist) und zweitens selbst dann die durch den Beklagten mittels Lohnpfändung regelmässig abbezahlten Drittschul- den im Verhältnis zur Klägerin als Unterhaltsgläubigerin nur dann zu be- achten wären, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schuldentilgung glaubhaft (E. 2 oben) gemacht hätte (E. 4.4.1 Abs. 1 oben). Er hätte im Einzelnen und substantiiert darle- gen müssen, dass und welche für den gemeinsamen Unterhalt (also vor der Trennung der Parteien) eingegangenen Schulden mittels den Lohn- pfändungen ab dem 1. Juni 2024 getilgt worden sind resp. nach wie vor getilgt werden. In der Begründung seiner Scheidungsklage vom 30. No- vember 2023 (vgl. E. 4.2 oben) hatte der Beklagte vorgebracht, "[d]ie ab- zuzahlenden Schulden wurden für die Familie eingegangen und sind daher im Bedarf zu berücksichtigen" (OF.2023.29, act. 49). Im Abänderungsver- fahren brachte der Beklagte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2024 vor, er habe diverse Schulden der Familie "entweder allein bezahlt oder [wurde] für diese gepfändet". Er listete 15 "Gläubiger", den Betrag ihrer "Forderung und ob die Forderung "bezahlt" wurde oder ein "Verlustschein" resultiert ist, auf. Dazu sei eine weitere Betreibung "für die Gemeindesteuern 2021" ge- kommen. Es seien jedoch "neue Betreibungen für Schulden der Ehegatten" angehoben worden, die er "allein [bezahlt habe] bzw. für diese gepfändet wurde" (jeweils unter Angabe, von "Gläubiger", "Forderung" und ob "be- zahlt", "Pfändung" oder "Betreibung eingeleitet"). Demgemäss beliefen sich die von ihm "getilgten Schulden der Ehegatten" auf mittlerweile Fr. 63'827.45. Er zahle weiterhin monatlich "Schulden der Familie" ab. Ein Betrag von Fr. 1'640.00 pro Monat erscheine für die "laufende Schuldentil- gung" angemessen (act. 21 ff.). Zum Beleg dieser Ausführungen hat er den Zahlungsbefehl betreffend Gemeindesteuern 2021, den Betreibungsregis- terauszug vom 19. April 2024 für den Zeitraum ab 8. April 2021 und eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts R._____ vom 20. April 2023 eingereicht (Beilagen 3, 5 und 7 zur Stellungnahme). Für den vorlie- gend relevanten Zeitraum (ab Juni 2024) hat der Beklagte sodann Lohnab- rechnungen bis und mit Dezember 2024 vorgelegt (Beilage 2 zur Stellung- nahme; Beilage 10 zur Eingabe des Beklagten vom 4. September 2024; OF.2023.29; Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2025), aus welchen sich Lohnpfändungen in unterschiedlicher Höhe ergeben. Die - 10 - Ausführungen resp. die Behauptung des Beklagten, wonach er eheliche Schulden getilgt habe, wurden von der Klägerin nun aber bestritten (E. 4.2 oben), und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, welche der angeblichen Finanzierung des gemeinsamen Unterhalts die- nenden Schulden konkret durch die ab Juni 2024 vollzogenen Lohnpfän- dungen abbezahlt worden sein sollen. Nur weil einige der diversen in Be- treibung gesetzten Forderungen in zeitlicher Hinsicht (noch) gemeinsame Schulden der Parteien betreffen könnten (insb. Steuerschulden und Kran- kenkassenbeiträge), bedeutet dies noch nicht, dass diese auch mittels Lohnpfändungen im relevanten Zeitraum ab 1. Juni 2024 getilgt wurden. Das Argument, die Ehelichkeit der Schulden ergebe sich bereits daraus, dass die Parteien noch verheiratet seien, verfängt selbstverständlich nicht. Die Schulden müssen vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einge- gangen worden sein (E. 4.3 oben); vorliegend leben die Parteien seit dem 1. April 2021 getrennt (Prozessgeschichte Ziff. 1). Insgesamt ist es dem Beklagten – wovon die Vorinstanz zurecht ausgegangen ist – nicht gelun- gen glaubhaft zu machen, dass die Lohnpfändungen ausschliesslich oder zumindest überwiegend zur Abzahlung gemeinsamer oder dem gemeinsa- men Unterhalt der Parteien dienender Schulden erfolgt sind und (angeb- lich) noch erfolgen. Aus diesem Grund sind die seitens des Beklagten be- stehenden Lohnpfändungen ab dem 1. Juni 2024 gänzlich unberücksichtigt zu lassen. 5. Einkommen Klägerin 5.1. Vorinstanz Die Vorinstanz rechnete der Klägerin, die zuletzt als [...] gearbeitet habe, gestützt auf den statistischen Lohnrechner 2022 des Bundesamts für Statistik BFS ab dem 1. August 2025 "für einen Assistenzberuf im Gesundheitswesen" ein im Vergleich zu diesem Lohnrechner reduziertes hypothetisches Einkommen von Fr. 2'650.70 für ein 60 %-Pensum an (angefochtener Entscheid, E. 4.5.3.6). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Laut Schreiben der D._____ AG vom 17. April 2024 gebe es keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Da die Klägerin nicht beabsich- tige, sich ernsthaft behandeln zu lassen, rechtfertige sich keine "Schonfrist" von zwei Jahren. Ihr sei ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum resp. mindestens das ermittelte Bruttoeinkommen von Fr. 6'179.00 anzurechnen (Berufung, S. 10 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten; er blende ihre Krankheit aus. Derzeit werde eine IV-Berentung abgeklärt. Ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage maximal 60 % und werde sich nicht mehr ändern. Sie habe bis heute keine Stelle gefunden. Für die Höhe des hypothetischen Einkommens stütze die Vorinstanz zurecht auf ihr früheres Einkommen als [...] ab (Berufungsantwort, S. 7 f.). - 11 - 5.2. Rechtliches Wenn (wie vorliegend, wo das Scheidungsverfahren hängig ist) keine ver- nünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab der Trennung das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4). Bei dieser Beur- teilung ist als massgebliche Kriterien insb. auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 E. 5.6). 5.3. Glaubhaftmachung einer Arbeitsunfähigkeit Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit. Im summarischen Abänderungsverfahren ist der Sach- verhalt glaubhaft zu machen (E. 2 oben). Damit muss im vorliegenden Zu- sammenhang die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegen, als mehr für eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spricht als dagegen. Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und Un- terlagen anderer Fachpersonen angewiesen (vgl. Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2023.107 vom 28. August 2023 E. 5.5). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der von der E._____ (Behandlungsbericht vom 15. Februar 2024 [Gesuchsbeilage 6]) sowie den behandelnden Ärz- ten (Arztbericht von Dr. med. F._____, G._____ Q._____, vom 26. Sep- tember 2024, act. 63 ff., resp. von Dr. phil. H._____, I._____, vom 11. November 2024, act. 72) übereinstimmend gestellten Diagnosen bestünden keine Zweifel am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (F33.1) bei der Klägerin. Bei dieser sei im Mai 2024 nach 2018, 2019 und Mai 2023 die vierte depressive Episode diagnostiziert worden. Bis zum 1. März 2024 sei sie von der E._____ krankgeschrieben worden. Seit Mai 2024 werde sie im Ambulatorium der I._____ behandelt. Es sei der Einschätzung von Dr. med. F._____ zu folgen, wonach bei der Klägerin von einem chronischen Verlauf auszuge- hen sei. Dieses chronifizierte Leiden erlaube (aktuell) keine vollständige Remission. Die Klägerin habe im IV-Aufbautraining am 3. Dezember 2024 ein Arbeitspensum von 55 % erreicht. Dr. H._____ sei bereits in ihrem (dem aktuellsten) Arztbericht vom 11. November 2024 davon ausgegangen, dass sich ihr Pensum möglicherweise in den nächsten Monaten auf 60 % erhöhen lassen könnte. Bei einer weiterführenden adäquaten Behandlung der depressiven Episode sei somit eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 60 % gegeben. Gemäss Bundesgericht (BGE 143 V 414 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2017 vom 6. Juli 2017 E. 5.2) seien chronische - 12 - Verläufe mit über zweijähriger Dauer nicht ausgeschlossen (angefochtener Entscheid, E. 4.5.3.5). Diesen Erwägungen vermochte der Beklagte in seiner Berufung (worin er im Wesentlichen seine Ausführungen in erster Instanz [Stellungnahme, S. 7 f. {act. 23 f.}; Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 19 {act. 89, 102}] und im Ehescheidungsverfahren [OF.2023.29: Klagebegründung, S. 5 {act. 50}, Replik, S. 3 f. {act. 77 f.}] wiederholt) nichts (novenrechtlich zulässiges [E. 1 oben]) Substanzielles entgegenzuhalten. Daran ändert auch nichts, dass Oberpsychologin K._____, E._____, in ihrem Bericht vom 15. Februar 2024 (Gesuchsbeilage 6), S. 4, als Ziel einer sukzessiven beruflichen Wie- dereingliederung die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angab. Die- ses Ziel konnte trotz Aufbautraining nicht erreicht werden. Anzufügen ist, dass der Klägerin im Bericht von Dr. phil. H._____ und Dr. med. L._____ des I._____ vom 15. April 2025 (weiterhin) eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig teilremittiert mit verbleibenden kognitiven Einschrän- kungen i.S.v. Konzentrationsstörungen; F33) als Diagnose gestellt und eine Arbeitsfähigkeit von (nur) ca. 60 % attestiert und entsprechend – bei nicht weiter steigerbarer Arbeitsfähigkeit und unter Hinweis auf die aktuelle Ren- tenabklärung – prognostiziert wird (Berufungsantwortbeilage 5, S. 4 f.). 5.4. Höhe des hypothetischen Einkommens Im Streit liegt sodann das der Klägerin (hypothetisch) anzurechnende Ein- kommen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, auf ihrem erlernten Be- ruf als [...] habe die Klägerin seit rund 30 Jahren nicht mehr gearbeitet. Ihre Ausbildung zur [...] (2016 bis 2021) habe sie zwar nicht abgeschlossen, sie verfüge aber mit ihrem beruflichen Werdegang – im Jahr 2022 habe sie für den M._____ in S._____ und die N._____ AG in T._____ und zuletzt im Juli 2023 als [...] für den O._____ im U._____ gearbeitet, wo sie mit 80 % monatlich netto Fr. 3'250.00 (exkl. Kinderzulagen) verdient habe – über einen Ausbildungs- und Leistungsausweis, mit welchem sie eine Anstellung als […] finden könne. Gemäss dem statistischen Lohnrechner 2022 des Bundesamts für Statistik BFS betrage der Zentralwert für einen […] ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Alter der Klägerin und mit entsprechender Berufserfahrung zwar Fr. 6'179.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Da es der Klägerin aber nicht möglich sein werde, ein solches Einkommen zu erzielen, sei von einem erzielbaren monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.00 (bei einem Vollzeitpensum) resp. von monatlich netto Fr. 4'417.90 auszugehen. Bei einem Pensum von 60 % ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'650.75. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufung ebenfalls nicht substantiiert auseinander (E. 1 oben). Insbesondere legt er nicht dar, wes- halb es der Klägerin in einem […] möglich sein sollte, nach ihrem krankheitsbedingten Ausfall ein höheres Einkommen erzielen zu können, als sie es im Juli 2023 noch als [...] verdient hat. Ihr damaliges Nettoeinkommen für ein 80 %-Pensum entspricht bei einem 60 %-Pensum - 13 - nur rund Fr. 2'440.00 (Fr. 3'250.00 / 0.8 x 0.6). Da die Klägerin kein tieferes hypothetisches Einkommen und auch keinen späteren Zeitpunkt für dessen Anrechnung geltend macht, muss nicht vertieft werden, ob ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle (Berufungsantwortbeilage 4) ausrei- chend sind. 5.5. Übergangsfrist Das Bundesgericht schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2, 147 III 308 ff. E. 5.4). Zwar muss ein von diesem Grundsatz abwei- chender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein, weil die konkreten Umstände massgebend sind (Urteil des Bundesge- richts 5A_636/2013 vom 21. Januar 2024 E. 5.1). So kann einer Partei ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist resp. sogar rückwirkend (und trotz Unumkehrbarkeit der Einkommensverminderung) angerechnet werden, wenn sie ihren Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (BGE 143 III 233 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens muss aber die Ausnahme bleiben, die spezielle Gründe erfor- dert (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Dass die Klägerin ihr Einkommen resp. ihre Eigenversorgungskapazität, wie ihr der Beklagte unterstellt (Stellungnahme, S. 7 [act. 23]; OF.2023.29, Klagebegründung S. 5 [act. 50]), gezielt in Schädigungsabsicht tief halten würde, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine sol- che Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt die Umstel- lungsfrist mit deren erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung zu laufen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 6.4). Die Vorinstanz hat der Klägerin nach dem Gesagten zurecht rückwirkend kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Die eingeräumte Umstellungsfrist von rund 2.5 Monaten ist nicht zu beanstan- den. 6. Fazit Zusammenfassend bleibt es damit bei der im Übrigen unangefochten ge- bliebenen Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten. 7. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die ihm aufzuerlegende ober- gerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (§ 29 GebührD - 14 - i.V.m. §§ 8 i.V.m. 11 Abs. 1 VKD). Die vom Beklagten dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Feb- ruar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) der Klägerin (E. 8 unten) zu bezahlende Parteientschädigung wird gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'805.00 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) festgesetzt (Grundentschädigung für ein Abände- rungsverfahren Fr. 2'700.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. an- stelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.31 vom 3. Juni 2024 E. 9.2]; Abzug 20 % [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 %; 8.1 % MwSt.). 8. Unentgeltliche Rechtspflege Sowohl dem Beklagten (Berufung, S. 15) als auch der Klägerin (Berufungs- antwort, S. 8), welche beide offensichtlich zivilprozessual bedürftig sind (vgl. E. 3.2 und E. 4.4 oben), wird für das aus beidseitiger Sicht nicht aus- sichtslose Berufungsverfahren antragsgemäss (Art. 119 Abs. 5 ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als un- entgeltliche Rechtsbeistände bewilligt (Art. 117 f. ZPO). Da der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 7 oben), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klä- gerin eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird gutge- heissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihm Rechtsanwalt Roman Baumgartner, T._____, bestellt. - 15 - 4.2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Cornel Wehrli, V._____, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess