Die Beklagte hat mit der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie der Klägerin die Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten am 31. März 2025 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten am 28. April 2025 und damit vor der am 12. Mai 2025 um 14.00 Uhr erfolgten Konkurseröffnung vollumfänglich bezahlt hat (Verrechnungsanzeige der Klägerin vom 19. Mai 2025 [Beschwerdebeilage 4]). In Gutheissung der Beschwerde ist daher das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.