Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.132 (SG.2025.39) Art. 113 Entscheid vom 31. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, Alte Bahnhofstrasse 1, 5610 Wohlen Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte (Inhaberin des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "B._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 23. De- zember 2024 für eine Forderung von Fr. 1'697.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2024, Verzugszins vom 1. April 2024 bis 19. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 61.10 und Fr. 35.00 Mahngebühr. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. Januar 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. März 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 20. Februar 2025 zugestellt worden war und diese die in Be- treibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 12. Mai 2025: " 1. Über A._____, […] wird mit Wirkung ab 12. Mai 2025, 14:00 Uhr, der Kon- kurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei das Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, sofort nach Eingang der vorliegenden Beschwerde anzuweisen, auf eine Publi- kation des Konkurses zu verzichten. 3. Das Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 12. Mai 2025 betref- fend Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei vollumfänglich aufzuheben. 4. Unter Kostenfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ab. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). -4- 1.2. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbe- gehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stun- dung gewährt hat. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Die Beklagte hat mit der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie der Klägerin die Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten am 31. März 2025 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten am 28. April 2025 und damit vor der am 12. Mai 2025 um 14.00 Uhr erfolgten Kon- kurseröffnung vollumfänglich bezahlt hat (Verrechnungsanzeige der Kläge- rin vom 19. Mai 2025 [Beschwerdebeilage 4]). In Gutheissung der Be- schwerde ist daher das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prü- fen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind. 2. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachläs- sigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenom- mene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zah- lung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verur- sacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen, da sie keine Beschwerdeantwort erstattet hat. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 12. Mai 2025 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezah- len. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber