4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)