besonders deutlich sei dies in der Äusserung der Gesuchsgegnerin geworden, dass bei [s]einer Weigerung, einem Annäherungs- und Kontaktverbot zuzustimmen, ein erhebliches Risiko bestehe, das Sorgerecht zu verlieren. Indessen erscheint es naheliegend, dass die beiden Verfahren parallel geführt wurden (mit bloss einem Verhandlungstermin am 6. März 2024), zumal sie auf eine einzige Laieneingabe der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers zurückgingen und vom Sachverhalt eng zusammenhingen. Entscheidend erscheint, dass der Gesuchsteller und seine geschiedene Ehefrau zwei getrennte Vereinbarungen unterschrieben, gestützt auf die zuerst das Verfahren VZ.2024.6