3.2.1.2.3. Weiter bemängelt der Gesuchsteller die Vermischung der Verfahren OF.2024.3 (betreffend elterliche Sorge) und VZ.2024.6 (betreffend Annäherungs- und Kontaktverbote), wodurch die Prozessführung erschwert worden sei. Während des gesamten Verfahrens sei unklar geblieben, welches Verfahren jeweils Gegenstand der Erörterung gewesen sei; besonders deutlich sei dies in der Äusserung der Gesuchsgegnerin geworden, dass bei [s]einer Weigerung, einem Annäherungs- und Kontaktverbot zuzustimmen, ein erhebliches Risiko bestehe, das Sorgerecht zu verlieren.