Es entspricht der Praxis, dass in einem Revisionsverfahren die Partei, die das Revisionsgesuch gestellt hat, als Revisionskläger bezeichnet wird (so auch der Gesuchsteller im von der Gesuchsgegnerin nach der Rückweisung neu eröffneten Verfahren VZ.2025.18), dies unbekümmert darum, welche Parteirolle er im ursprünglichen Verfahren eingenommen hat. Welche (dazu noch "erheblichen") Unklarheiten bezüglich der Parteistellung mit dieser Bezeichnung des Gesuchstellers als "Revisionskläger" (statt Kläger) verbunden sein sollen, wird nicht dargelegt bzw. ist auch nicht ersichtlich. -8-