3.2.1.2.2. Ebenso (offensichtlich) unbehelflich ist es, wenn im Verfahren VZ.2025.18, für das der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin verlangt, gerügt wird, es bestehe nach der Rückweisung durch das Obergericht mit Entscheid vom 21. Mai 2025 eine "unklare Parteistellung". Es entspricht der Praxis, dass in einem Revisionsverfahren die Partei, die das Revisionsgesuch gestellt hat, als Revisionskläger bezeichnet wird (so auch der Gesuchsteller im von der Gesuchsgegnerin nach der Rückweisung neu eröffneten Verfahren VZ.2025.18), dies unbekümmert darum, welche Parteirolle er im ursprünglichen Verfahren eingenommen hat.