für die Kindesschutzbehörde vgl. Art. 314 ZGB in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Unter diesen Umständen traf die Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, nach Entdeckung von Rechnungsfehlern diese grundsätzlich zu berichtigen (die Parteien schlossen daraufhin am 28. Juni 2018 eine zweite Vereinbarung, die von der Gesuchsgegnerin dann am 20. Juli 2018 zum Entscheid erhoben wurde).