Auch wenn eine von Ehegatten geschlossene Vereinbarung für diese verbindlich ist bzw. sie nur gemeinsam auf diese zurückkommen können, ist es so, dass eine betreffend Kinderbelange im Allgemeinen getroffene Vereinbarung nur einen Antrag an das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde, im Sinne der Vereinbarung zu entscheiden, darstellt (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB), bzw. dass eine hinsichtlich Minderjährigenunterhalt getroffene Vereinbarung im Besonderen der behördlichen Genehmigung bedarf (Art. 287 ZGB). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; für die Kindesschutzbehörde vgl. Art.