Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 machte die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam, dass dem am 13. Juni 2018 von den Eheleuten getroffenen Vergleich eine Berechnungstabelle zugrunde gelegen habe, die mit einem grundlegenden, sich zuungunsten der Kinderunterhaltsbeiträge auswirkenden Fehler behaftet gewesen sei. Auch wenn eine von Ehegatten geschlossene Vereinbarung für diese verbindlich ist bzw. sie nur gemeinsam auf diese zurückkommen können, ist es so, dass eine betreffend Kinderbelange im Allgemeinen getroffene Vereinbarung nur einen Antrag an das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde, im Sinne der Vereinbarung zu entscheiden, darstellt (vgl. Art.