Genauso wenig substanziiert wurde im Gesuch vom 29. September 2025 der Vorwurf, am 22. April 2021 sei es zu einer unverhältnismässigen Ermessensausübung durch die Gesuchsgegnerin gekommen. An jenem Tag erliess diese einen Berichtigungsentscheid zum Scheidungsurteil, das am 18. Februar 2021 ergangen war; im Berichtigungsentscheid wurde eine andere Vorsorgeeinrichtung angewiesen, den Vorsorgeausgleichbetrag auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers zu überweisen. Dieser Entscheid war nötig geworden, weil der Gesuchsteller es im Scheidungsverfahren unterlassen hatte, den Wechsel zu einer neuen Pensionskasse bekanntzugeben.