Er ist aber auch in der Sache verfehlt, weil der behandelnde Arzt eines urteilsunfähigen Kindes gegenüber Eltern als dessen gesetzlichen Vertretern, die Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes verlangen, auskunftspflichtig ist (zu den relativ höchstpersönlichen Rechten, die im Fall von Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person von deren gesetzlichem Vertreter wahrgenommen werden können, vgl. FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 und 7 zu Art. 19c ZGB).