Der in der "Replik" angeführte Grund für den erhobenen Willkürvorwurf, diese Aufforderung verstosse gegen die ärztliche Schweigepflicht, auf die sich denn auch der Arzt berufen habe, ist, weil verspätet, an sich nicht zu hören (E. 3.1). Er ist aber auch in der Sache verfehlt, weil der behandelnde Arzt eines urteilsunfähigen Kindes gegenüber Eltern als dessen gesetzlichen Vertretern, die Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes verlangen, auskunftspflichtig ist (zu den relativ höchstpersönlichen Rechten, die im Fall von Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person von deren gesetzlichem Vertreter wahrgenommen werden können, vgl. FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl.