3.2.1.1. Nicht substanziiert wird, was in Punkt 2 der von der Gesuchsgegnerin am 3. September 2020 erlassenen Verfügung, womit der Gesuchsteller und seine damalige Ehefrau aufgefordert wurden, innert Frist einen Bericht über die aktuelle Situation ihrer beiden Kinder beim behandelnden Kinderarzt/Psychologen anzufordern und einzureichen, willkürlich sein soll. Der in der "Replik" angeführte Grund für den erhobenen Willkürvorwurf, diese Aufforderung verstosse gegen die ärztliche Schweigepflicht, auf die sich denn auch der Arzt berufen habe, ist, weil verspätet, an sich nicht zu hören (E. 3.1).