3.2. 3.2.1. Mit Bezug auf das vorliegend zu behandelnde Ausstandsbegehren fällt zunächst auf, dass sich der Gesuchsteller (in seinem Gesuch vom 29. September 2025) im Prinzip im Wesentlichen damit begnügt – teilweise nur stichwortartig – (angebliche) Verfahrensfehler aufzulisten, die der Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin in vier familienrechtlichen Verfahren zwischen ihm und seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau unterlaufen sein sollen. Abgesehen davon, dass eben weder Verfahrensfehler noch materiell unrichtige Entscheide als solche Rückschlüsse auf eine Befangenheit zulassen, hat der Gesuchsteller -6-