3. 3.1. Vorliegend ist zunächst zwischen dem vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 29. September 2025 gemachten Ausführungen einerseits und seiner Stellungnahme auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (im Folgenden "Replik") gemachten Ergänzungen zu unterscheiden. Die (gemäss Art. 49 ZPO unverzüglich geltend zu machende) Befangenheit muss bereits im Gesuch selbst glaubhaft gemacht werden. Ist dies nicht der Fall kann dies ebenso wenig wie die Begründung eines Rechtsmittels in einer späteren Eingabe (dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) nachgeholt werden. Die "Replik" des Gesuchstellers ist insoweit deshalb unbeachtlich.