illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte (BGE 105 Ia 157 E. 6a). Richterliche Verfahrensfehler, aber auch falsche Entscheide stellen für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. dazu auch Art. 47 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitwirkung der Gerichtsperson in gewissen früheren Verfahren für sich allein genommen, keinen Ausstandsgrund setzt). Befangenheitsbegründend sind indessen besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 47 ZPO).