3.5. Der Gesuchsteller liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 7. Oktober 2025 vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden, gegen eine Gerichtspräsidentin in Einzelrichtersachen gerichteten Ausstandsbegehrens liegt beim Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Nachdem der Gesuchsteller den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2025 auferlegten Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, ist auf das Gesuch einzutreten.