3. 3.1. Gegen den Entscheid vom 6. März 2024 (VZ.2024.6) hatte der Gesuchsteller am 10. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhoben. Dieses hob den Entscheid auf und wies die Streitsache an die Vorinstanz zurück, damit diese zum einen im Punkt Annäherungsund Kontaktverbot zwischen dem Gesuchsteller und E._____ die Überweisung an das nach § 5 Abs. 1 EG ZPO sachlich zuständige Familiengericht vornehme und die vom Gesuchsteller betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot zwischen ihm und C._____ und F._____ zufolge falscher Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung als Revision entgegennehme (Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 21. Mai 2025).