C._____ die alleinige elterliche Sorge über E._____ zu und verzichtete in Anbetracht seines Alters auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (weshalb eine in jenem Verfahren vom Gesuchsteller vorsorglich erhobene Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung vom 7. Juni 2024 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben wurde, vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. September 2024).