Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.130 (VZ.2024.6 / VZ.2025.18) Art. 5 Entscheid vom 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Gesuchsteller A._____, […] Gesuchs- B._____, Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____, gegnerin […] Gegenstand Ausstandsgesuch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller heiratete am 12. Dezember 2008 C._____ vor dem Zivilstandsamt R._____. Aus ihrer Beziehung sind die Kinder D._____, geboren am tt.mm. 2007, und E._____, geboren am tt.mm. 2010, hervorgegangen. Mit Gesuch vom 27. März 2018 ersuchte C._____ beim Bezirksgericht Q._____ um Eheschutz (Verfahren SF.2018.12). Das Verfahren endete mit dem von der Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin am 20. Juli 2018 gefällten Entscheid. Mit Klage vom 3. März 2020 machte der Gesuchsteller vor dem Bezirksgericht Q._____ das Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB anhängig (Verfahren OF.2020.10). Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wurde die Ehe durch das Gerichtspräsidium Q._____ (Gesuchsgegnerin) geschieden. Dabei wurde die elterliche Sorge bezüglich beider Kinder beiden Eltern belassen und die alternierende Obhut festgelegt. 2. 2.1. Mit vom 24. Januar 2024 datierter Eingabe beantragte C._____ das alleinige Sorgerecht betreffend E._____ sowie die Verhängung eines an den Gesuchsteller gerichteten Kontakt- und Annäherungsverbots E._____ sowie ihr (C._____) und ihrem Ehemann (F._____) gegenüber. Die Gesuchsgegnerin eröffnete zwei Verfahren, ein ordentliches Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils im Punkt Sorgerecht (OF.2024.3) sowie ein vereinfachtes Verfahren betreffend Art. 28b ZGB (Schutz vor Gewalt, Drohung und Nachstellung; VZ.2024.6). 2.2. Im Rahmen der am 6. März 2024 im Verfahren OF.2024.3 durchgeführten Einigungsverhandlung schlossen C._____ und der Gesuchsteller eine Vereinbarung, gestützt auf die gegen den Gesuchsteller strafbewehrte (Art. 292 StGB) Annäherungs- und Kontaktverbote (Ausnahme Kontaktaufnahme in Briefform) gegenüber E._____ (Dispositiv-Ziffer 1.1) sowie C._____ und F._____ (Dispositiv-Ziffer 1.2) ausgesprochen wurden (Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ [Gesuchsgegnerin] vom 6. März 2024, VZ.2024.6). 2.3. Mit Entscheid vom 21. Juni 2024 im Verfahren OF.2024.3 wies das Gerichtspräsidium Q._____ (Gesuchsgegnerin) – nach vorgängiger Anhörung von E._____ sowie gestützt auf eine Parteivereinbarung – -3- C._____ die alleinige elterliche Sorge über E._____ zu und verzichtete in Anbetracht seines Alters auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (weshalb eine in jenem Verfahren vom Gesuchsteller vorsorglich erhobene Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung vom 7. Juni 2024 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben wurde, vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. September 2024). 3. 3.1. Gegen den Entscheid vom 6. März 2024 (VZ.2024.6) hatte der Gesuchsteller am 10. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhoben. Dieses hob den Entscheid auf und wies die Streitsache an die Vorinstanz zurück, damit diese zum einen im Punkt Annäherungs- und Kontaktverbot zwischen dem Gesuchsteller und E._____ die Überweisung an das nach § 5 Abs. 1 EG ZPO sachlich zuständige Familiengericht vornehme und die vom Gesuchsteller betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot zwischen ihm und C._____ und F._____ zufolge falscher Rechtsmittelbelehrung erhobene Berufung als Revision entgegennehme (Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 21. Mai 2025). 3.2. Die Gesuchsgegnerin eröffnete am 26. September 2025 das Revisionsverfahren (VZ.2025.18). 3.3. Am 29. September 2025 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ folgende Anträge: • Richterin B._____ vom weiteren Verfahren auszuschliessen • Den weiteren Verlauf durch eine unbefangene, unabhängige und unparteiische Richterperson führen zu lassen 3.4. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 überwies die Gesuchsgegnerin dieses Ausstandsgesuch an das Obergericht und beantragte die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. 3.5. Der Gesuchsteller liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 7. Oktober 2025 vernehmen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden, gegen eine Gerichtspräsidentin in Einzelrichtersachen gerichteten Ausstandsbegehrens liegt beim Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Nachdem der Gesuchsteller den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2025 auferlegten Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, ist auf das Gesuch einzutreten. 2. 2.1. Art. 47 Abs. 1 ZPO listet Gründe auf, die eine Gerichtsperson dazu verpflichten, in den Ausstand zu treten, darunter unter lit. f. den Auffangtatbestand, dass die Gerichtsperson "aus anderen Gründen", insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte. Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1). Dennoch muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, andernfalls bestünde die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grad -5- illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte (BGE 105 Ia 157 E. 6a). Richterliche Verfahrensfehler, aber auch falsche Entscheide stellen für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar (vgl. dazu auch Art. 47 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitwirkung der Gerichtsperson in gewissen früheren Verfahren für sich allein genommen, keinen Ausstandsgrund setzt). Befangenheitsbegründend sind indessen besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 47 ZPO). 2.2. Die Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 49 ZPO). Eine nicht weiter begründete Behauptung fehlender Unabhängigkeit oder die Äusserung subjektiver Befürchtungen genügt nicht (KIENER, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 ZPO). 3. 3.1. Vorliegend ist zunächst zwischen dem vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 29. September 2025 gemachten Ausführungen einerseits und seiner Stellungnahme auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (im Folgenden "Replik") gemachten Ergänzungen zu unterscheiden. Die (gemäss Art. 49 ZPO unverzüglich geltend zu machende) Befangenheit muss bereits im Gesuch selbst glaubhaft gemacht werden. Ist dies nicht der Fall kann dies ebenso wenig wie die Begründung eines Rechtsmittels in einer späteren Eingabe (dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) nachgeholt werden. Die "Replik" des Gesuchstellers ist insoweit deshalb unbeachtlich. 3.2. 3.2.1. Mit Bezug auf das vorliegend zu behandelnde Ausstandsbegehren fällt zunächst auf, dass sich der Gesuchsteller (in seinem Gesuch vom 29. September 2025) im Prinzip im Wesentlichen damit begnügt – teilweise nur stichwortartig – (angebliche) Verfahrensfehler aufzulisten, die der Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin in vier familienrechtlichen Verfahren zwischen ihm und seiner zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau unterlaufen sein sollen. Abgesehen davon, dass eben weder Verfahrensfehler noch materiell unrichtige Entscheide als solche Rückschlüsse auf eine Befangenheit zulassen, hat der Gesuchsteller -6- solche Fehlleistungen der Gesuchsgegnerin über weite Strecken entweder nicht substanziiert oder, soweit substanziierte Behauptungen vorliegen, eine Verletzung von Verfahrensrecht oder materiellem Recht nicht aufgezeigt: 3.2.1.1. Nicht substanziiert wird, was in Punkt 2 der von der Gesuchsgegnerin am 3. September 2020 erlassenen Verfügung, womit der Gesuchsteller und seine damalige Ehefrau aufgefordert wurden, innert Frist einen Bericht über die aktuelle Situation ihrer beiden Kinder beim behandelnden Kinderarzt/Psychologen anzufordern und einzureichen, willkürlich sein soll. Der in der "Replik" angeführte Grund für den erhobenen Willkürvorwurf, diese Aufforderung verstosse gegen die ärztliche Schweigepflicht, auf die sich denn auch der Arzt berufen habe, ist, weil verspätet, an sich nicht zu hören (E. 3.1). Er ist aber auch in der Sache verfehlt, weil der behandelnde Arzt eines urteilsunfähigen Kindes gegenüber Eltern als dessen gesetzlichen Vertretern, die Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes verlangen, auskunftspflichtig ist (zu den relativ höchstpersönlichen Rechten, die im Fall von Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person von deren gesetzlichem Vertreter wahrgenommen werden können, vgl. FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 und 7 zu Art. 19c ZGB). Genauso wenig substanziiert wurde im Gesuch vom 29. September 2025 der Vorwurf, am 22. April 2021 sei es zu einer unverhältnismässigen Ermessensausübung durch die Gesuchsgegnerin gekommen. An jenem Tag erliess diese einen Berichtigungsentscheid zum Scheidungsurteil, das am 18. Februar 2021 ergangen war; im Berichtigungsentscheid wurde eine andere Vorsorgeeinrichtung angewiesen, den Vorsorgeausgleichbetrag auf das Vorsorgekonto der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers zu überweisen. Dieser Entscheid war nötig geworden, weil der Gesuchsteller es im Scheidungsverfahren unterlassen hatte, den Wechsel zu einer neuen Pensionskasse bekanntzugeben. 3.2.1.2. Bezüglich weiterer vom Gesuchsteller geltend gemachter Vorhaltungen sind Pflichtverletzungen durch die Gesuchsgegnerin, hinsichtlich derer eine (zumindest rudimentäre) Substanziierung vorliegt, nicht erkennbar, im Gegenteil: 3.2.1.2.1. Bezüglich des Verfahrens SF.2018.12 (Eheschutz) macht der Gesuchsteller etwa geltend, der von ihm und seiner (damaligen) Ehefrau anlässlich der Verhandlung vom 13. Juni 2018 unterzeichnete Vergleich sei mit Verfügung vom 20. Juni 2018 nachträglich von der Gesuchsgegnerin -7- angepasst worden, was den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verletzt habe. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 machte die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam, dass dem am 13. Juni 2018 von den Eheleuten getroffenen Vergleich eine Berechnungstabelle zugrunde gelegen habe, die mit einem grundlegenden, sich zuungunsten der Kinderunterhaltsbeiträge auswirkenden Fehler behaftet gewesen sei. Auch wenn eine von Ehegatten geschlossene Vereinbarung für diese verbindlich ist bzw. sie nur gemeinsam auf diese zurückkommen können, ist es so, dass eine betreffend Kinderbelange im Allgemeinen getroffene Vereinbarung nur einen Antrag an das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde, im Sinne der Vereinbarung zu entscheiden, darstellt (vgl. Art. 133 Abs. 2 ZGB), bzw. dass eine hinsichtlich Minderjährigenunterhalt getroffene Vereinbarung im Besonderen der behördlichen Genehmigung bedarf (Art. 287 ZGB). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; für die Kindesschutzbehörde vgl. Art. 314 ZGB in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Unter diesen Umständen traf die Gesuchsgegnerin als Einzelrichterin nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, nach Entdeckung von Rechnungsfehlern diese grundsätzlich zu berichtigen (die Parteien schlossen daraufhin am 28. Juni 2018 eine zweite Vereinbarung, die von der Gesuchsgegnerin dann am 20. Juli 2018 zum Entscheid erhoben wurde). Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem im Verfahren VZ.2024.6 am 6. März 2024 gefällten Entscheid – "zugunsten des Gesuchstellers" – vom gemeinsam gestellten Antrag (VZ.2024.6, act. 4) abgewichen ist (bzw. die "Vereinbarung geändert" hat), indem das Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber E._____ – statt unbefristet (so Vereinbarung) – "nur" befristet bis zu dessen 18. Geburtstag angeordnet wurde. 3.2.1.2.2. Ebenso (offensichtlich) unbehelflich ist es, wenn im Verfahren VZ.2025.18, für das der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin verlangt, gerügt wird, es bestehe nach der Rückweisung durch das Obergericht mit Entscheid vom 21. Mai 2025 eine "unklare Parteistellung". Es entspricht der Praxis, dass in einem Revisionsverfahren die Partei, die das Revisionsgesuch gestellt hat, als Revisionskläger bezeichnet wird (so auch der Gesuchsteller im von der Gesuchsgegnerin nach der Rückweisung neu eröffneten Verfahren VZ.2025.18), dies unbekümmert darum, welche Parteirolle er im ursprünglichen Verfahren eingenommen hat. Welche (dazu noch "erheblichen") Unklarheiten bezüglich der Parteistellung mit dieser Bezeichnung des Gesuchstellers als "Revisionskläger" (statt Kläger) verbunden sein sollen, wird nicht dargelegt bzw. ist auch nicht ersichtlich. -8- 3.2.1.2.3. Weiter bemängelt der Gesuchsteller die Vermischung der Verfahren OF.2024.3 (betreffend elterliche Sorge) und VZ.2024.6 (betreffend Annäherungs- und Kontaktverbote), wodurch die Prozessführung erschwert worden sei. Während des gesamten Verfahrens sei unklar geblieben, welches Verfahren jeweils Gegenstand der Erörterung gewesen sei; besonders deutlich sei dies in der Äusserung der Gesuchsgegnerin geworden, dass bei [s]einer Weigerung, einem Annäherungs- und Kontaktverbot zuzustimmen, ein erhebliches Risiko bestehe, das Sorgerecht zu verlieren. Indessen erscheint es naheliegend, dass die beiden Verfahren parallel geführt wurden (mit bloss einem Verhandlungstermin am 6. März 2024), zumal sie auf eine einzige Laieneingabe der geschiedenen Ehefrau des Gesuchstellers zurückgingen und vom Sachverhalt eng zusammenhingen. Entscheidend erscheint, dass der Gesuchsteller und seine geschiedene Ehefrau zwei getrennte Vereinbarungen unterschrieben, gestützt auf die zuerst das Verfahren VZ.2024.6 und dann das Verfahren OF.2024.3 beendet wurden. 3.2.1.2.4. Demgegenüber trifft zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin den im Verfahren VZ.2024.6 am 6. März 2024 gefällten Entscheid mit einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Indessen ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht behauptet, dass dies in der Absicht geschah, den Gesuchsteller zu benachteiligen. Dieser erlitt durch die falsche Rechtsmittelbelehrung auch keinen Nachteil. 3.2.2. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, er habe sich anlässlich der am 25. Januar 2021 im Scheidungsverfahren OF.2020.10 durchgeführten Hauptverhandlung Äusserungen der Gesuchsgegnerin anhören müssen, die nötigenden Charakter aufgewiesen hätten, z.B. es gehe in der Verhandlung nicht darum, was er möchte, bzw. dass die Verhandlung abgebrochen würde, wenn er weiterhin über sämtliche Punkte verhandeln wolle. Dass diese Bemerkungen der Gesuchstellerin, wenn sie denn tatsächlich so gefallen wären, über das hinausgegangen wäre, was im Rahmen der richterlichen Verfahrensleitung (Art. 124 ZPO) zulässig ist, kann ohne weitergehende substanziiert vorgebrachte Sachdarstellung nicht beurteilt werden. 3.2.3. Schliesslich erwähnt der Gesuchsteller eine unangebrachte Druckausübung durch die Gesuchsgegnerin, weil sie ihn auf sein Gesuch um schriftliche Begründung telefonisch kontaktiert habe. Auch hier wird indes nicht weiter ausgeführt, worin die Druckausübung gelegen haben soll. -9- 4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella