§ 7 Abs. 1 GebürD), zumal sie vorgängig mit Verfügung vom 5. Mai 2025 abschlägig über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden hat. Damit ist auf diesen Punkt der Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). -9- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: