3. Der Gesuchsteller beantragt mit Beschwerde im Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Mai 2025, mit welcher die Vorinstanz von ihm einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'210.00 einverlangt hat. Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde in keiner Weise dar, aus welchen Gründen die Verfügung aufgehoben werden sollte bzw. die Vorinstanz keinen Kostenvorschuss (in dieser Höhe) hätte einverlangen dürfen (vgl. Art. 98 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 GebürD), zumal sie vorgängig mit Verfügung vom 5. Mai 2025 abschlägig über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden hat.