Nach dem Dargelegten sind der Klage vom 30. April 2025 nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlustgefahren. 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 5. Mai 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen.