Gesagtes gilt für die Beweise "d und j bis p", wobei es sich primär um Anwaltskorrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und seinen damaligen Rechtsvertretern und ein Schreiben von Rechtsanwalt J._____ an die Eltern des Gesuchstellers handelt. Schliesslich legt der Gesuchsteller in seiner Klage vom 30. April 2025 auch in keiner Weise dar, inwiefern ihm durch die angebliche (nicht näher dargelegte) Sorgfaltspflichtverletzung seitens Rechtsanwalt E.___