Soweit der Klage vom 30. April 2025 und der vorliegenden Beschwerde entnommen werden kann, scheint Rechtsanwalt E._____ im Verfahren OZ.2022.12 die Replik verfasst und dem Bezirksgericht Bremgarten eingereicht zu haben, wobei sich auch dies nicht mit Sicherheit feststellen lässt. Selbst wenn dem so wäre, so zeigt der Gesuchsteller in seiner Klage vom 30. April 2025 nicht rechtsgenüglich und insbesondere nicht nachvollziehbar auf, inwiefern Rechtsanwalt E._____ durch das Verfassen der Replik seine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll, wobei sich die fragliche Replik erst gar nicht bei den Akten befindet und entsprechend nicht beurteilt werden kann.