__ und K._____ begangen haben sollen, wobei sich die Klage vom 30. April 2025 gerade nicht gegen diese richtet und sie damit ohnehin nicht passivlegitimiert sind. Den Akten ist hinsichtlich Rechtsanwalt E._____ (als [einziger] Beklagter) lediglich zu entnehmen, dass dieser durch den Gesuchsteller am 27. Oktober 2022 in Sachen "Zivilverfahren betreffend Schenkung" mandatiert worden ist (vgl. Anwaltsvollmacht vom 27. Oktober 2022 [Klagebeilage "Beweise E._____ v."]). Weder im Verfahren OZ.2022.12 vor dem Bezirksgericht Bremgarten noch im Verfahren ZOR.2023.54 vor dem Obergericht des Kantons Aargau wird Rechtsanwalt E._____ als Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufgeführt.