Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 stehe im Widerspruch zu den Beweisen, die Rechtsanwalt E._____ hätte einreichen müssen. Somit liege das Verschulden von Rechtsanwalt E._____ im "nicht einreichen von Beweisen", worauf ein Entscheid ergangen sei, der nicht den Tatsachen entspreche. 2.3. 2.3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die -6-