Gemäss "Beweis a" sei nicht richtig, dass der Gesuchsteller Rechtsanwalt I._____ beauftragt habe, einen Schenkungsvertrag zu erstellen, damit der Gesuchsteller mit der Schenkung der Eltern dann Wohneigentum erwerben könne. Damit sei diese Erwägung im Entscheid vom 17. Juli 2023 eine Unterstellung seitens des Bezirksgerichts Bremgarten. Die Klausel "Abs. 4. unter I. Feststellungen auf Seite 2" habe somit überhaupt keine Gültigkeit, da dies nicht dem Auftrag an Rechtsanwalt I._____ entsprochen habe. Wenn die Klausel Gültigkeit habe, so sei diese überhaupt nicht umsetzbar. So könne mit gerade mal Fr. 175'000.00 kein Wohneigentum erworben werden, da der Gesuchsteller IV-Rentner sei.