2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage des Gesuchstellers vom 30. April 2025 ab und hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass die Klage mit den eingereichten Unterlagen, insbesondere den edierten Entscheiden des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 (OZ.2022.12) und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2024 (ZOR.2023.54), knapp verständlich und deshalb nicht als querulatorisch zu bezeichnen sei. Aufgrund der edierten Unterlagen, insbesondere betreffend die Verfahren OZ.2022.12 und ZOR.2023.54 sei in materieller Hinsicht von einer Aussichtslosigkeit in der Hauptsache auszugehen.