3. Unter Kostenfolgen des MLaw E._____." 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ab. 2.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Mai 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 6'210.00 zu leisten. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 15. Mai 2025 zugestellten Verfügungen vom 5. Mai 2025 und 7. Mai 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: