Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.128 (OZ.2025.12) Art. 119 Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichte A._____ (fortan: Ge- suchsteller) am 30. April 2025 beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen E._____ ein und beantragte das Folgende: " 1. Der Beklagte, MLaw E._____ sei zu verpflichten, dem Kläger A._____ den finanziellen Schaden gemäss folgender Aufstellung zu bezahlen: 1.1 Nicht vollzogene Schenkung von CHF 175'000.- zuzüglich 5% Verzugszin- sen seit dem 31.10.2017. Gemäss OR, Art. 102, Abs. 2 sind die Verzugs- zinsen zulässig. 1.2 Obergericht Aargau: CHF 5'197.50. 1.3 Bezirksgericht Baden: CHF 1'500.-. 1.4 Parteientschädigung an RA B._____: CHF 1'135.05. Der Betrag wurde A._____ bislang noch nicht in Rechnung gestellt. 1.5 FR C._____: CHF 300.-. 1.6 FR D._____: CHF 300.-. 1.7 Sollte A._____ für weitere Kosten (Betreibungen usw.) aufkommen, die wegen des Verschuldens von MLaw E._____ sind, so muss diese Kosten MLaw E._____ übernehmen. 1.8 RA G._____: CHF 18'021.05, zuzüglich 5% Verzugszinsen seit dem 16.05.2024 und den Betreibungskosten von CHF 103.80 sowie den Zeit- aufwand für die Einleitung der Betreibung (Beweis ff) des RA G._____ ge- gen A._____. RA G._____ ist bekannt, dass A._____ IV-Rentner ist. Es gib den SchKG Art. 92, Abs. 1, Ziff. 9a und dessen ist sich wohl RA G._____ nicht bewusst, somit war die Betreibung überflüssig. 1.9 RA F._____: CHF 21'099.60, zuzüglich 5% Verzugszinsen seit dem 23.07.2017. 1.10 Bezirksgericht Bremgarten: CHF 29'972.10. Die aufgelisteten Beträge der Punkte 1.1 bis 1.7 (Punkt 1.4 eventuell) ge- hen an A._____. -3- 2. Angemessene Entschädigung (Genugtuung), weil sich MLaw E._____ nicht für seinen Mandanten A._____ einsetzte und infolgedessen dann der Prozess beim Bezirksgericht Bremgarten verloren wurde, sowie die nach- folgenden Gerichtsverfahren, weil sich MLaw E._____, nach wie vor seiner Schuld nicht einsichtig ist. 3. Unter Kostenfolgen des MLaw E._____." 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ab. 2.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 7. Mai 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvor- schuss von Fr. 6'210.00 zu leisten. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 15. Mai 2025 zugestellten Verfügungen vom 5. Mai 2025 und 7. Mai 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden An- trägen: " Die Verfügung vom 5. Mai 2025 bezüglich der URP sei gutzuheissen sowie die Verfügung vom 7. Mai 2025 sei dann abzuweisen. Unter Kostenfolgen von MLaw E._____." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage des Gesuchstellers vom 30. April 2025 ab und hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass die Klage mit den einge- reichten Unterlagen, insbesondere den edierten Entscheiden des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 (OZ.2022.12) und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2024 (ZOR.2023.54), knapp ver- ständlich und deshalb nicht als querulatorisch zu bezeichnen sei. Aufgrund der edierten Unterlagen, insbesondere betreffend die Verfahren OZ.2022.12 und ZOR.2023.54 sei in materieller Hinsicht von einer Aus- sichtslosigkeit in der Hauptsache auszugehen. Der Gesuchsteller sei nicht zufrieden mit dem Ausgang dieser beiden Verfahren und mache dafür di- verse Rechtsanwälte verantwortlich. Bezüglich der Verfahrensausgänge in den beiden genannten Verfahren könne integral auf die Erwägungen dieser Entscheide verwiesen werden. Es lägen keine glaubwürdigen Beweise für die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ansprüche vor. 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass es Rechtsanwalt E._____ versäumt habe, wichtige Dokumente betreffend Schenkungsver- trag vom 29. September 2017 beim Bezirksgericht Bremgarten einzu- reichen. Infolgedessen sei die Klage mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 abgewiesen worden, wobei der Entscheid nicht den Tatsachen entspreche. Am 29. September 2017 sei der Schen- kungsvertrag bei Rechtsanwalt I._____ abgeschlossen und in der Folge durch diesen nicht vollzogen worden. Gemäss den Entwürfen der Schen- kungsverträge vom 6. Juli 2017 und vom 13. September 2017 sowie dem unterschriebenen Schenkungsvertrag der Eltern des Gesuchstellers vom 29. September 2017 sei ersichtlich, dass Rechtsanwalt I._____ nicht im In- teresse des Gesuchstellers gehandelt habe. Unter anderem habe der Ent- wurf des Schenkungsvertrags vom 6. Juli 2017 durch Rechtsanwalt I._____ nachgebessert werden müssen, da keine Ausgleichspflicht bestanden habe. Man reduziere nicht eine Schenkung um Fr. 125'000.00 um dann in einem weiteren Schritt den Schenkungsvertrag mit der Klausel "I. Feststel- lungen, Abs. 4. auf Seite 2 des Schenkungsvertrags" zu ergänzen. Das, was Rechtsanwalt I._____ mit seinen Entwürfen und dem unterschriebe- nen Schenkungsvertrag der Eltern vom 29. September 2017 vollbracht habe, sei widersprüchlich und stupid. Mit den E-Mails vom 7., 15. und 21. September 2017 sei bewiesen, dass Rechtsanwalt I._____ nicht im Inte- resse des Gesuchstellers gehandelt habe. Es seien unerlaubte Handlun- gen durch Rechtsanwalt I._____ vorgenommen worden, die in Abwesen- heit des Gesuchstellers stattgefunden hätten und Rechtsanwalt I._____ sei nicht befugt gewesen, Vertragsänderungen vorzunehmen. Dies stehe im -5- Widerspruch zu "Beweis d". Es lägen Verletzungen der Art. 41, Art. 321e, Art. 394 und Art. 398 OR durch Rechtsanwalt I._____ vor. Gemäss Rechtsanwalt J._____ sei der Schenkungsvertrag vom 29. Sep- tember 2017 gültig zustande gekommen, wobei auch Rechtsanwalt K._____ zu diesem Schluss gekommen sei. Es sei problemlos möglich, den Schenkungsvertrag "zum Vollzug" zu bringen. Der Vater des Gesuchstel- lers habe während eines Telefonats mit Rechtsanwalt J._____ Unwahrhei- ten über den Gesuchsteller verbreitet, worauf Rechtsanwalt J._____ das Mandat niedergelegt habe. Im Schreiben vom 30. September 2021 werde erwähnt, dass die Abrechnung von Rechtsanwalt I._____ überrissen aus- falle, ebenso werde erwähnt, dass es einen Entwurf gegeben habe. In der Abrechnung von Rechtsanwalt I._____ könne nachgeprüft werden, was vorgefallen sei und somit dürfe auch nicht an den Beweisen des Gesuch- stellers gezweifelt werden. Gemäss "Beweis a" sei nicht richtig, dass der Gesuchsteller Rechtsanwalt I._____ beauftragt habe, einen Schenkungsvertrag zu erstellen, damit der Gesuchsteller mit der Schenkung der Eltern dann Wohneigentum erwerben könne. Damit sei diese Erwägung im Entscheid vom 17. Juli 2023 eine Un- terstellung seitens des Bezirksgerichts Bremgarten. Die Klausel "Abs. 4. unter I. Feststellungen auf Seite 2" habe somit überhaupt keine Gültigkeit, da dies nicht dem Auftrag an Rechtsanwalt I._____ entsprochen habe. Wenn die Klausel Gültigkeit habe, so sei diese überhaupt nicht umsetzbar. So könne mit gerade mal Fr. 175'000.00 kein Wohneigentum erworben werden, da der Gesuchsteller IV-Rentner sei. Dies zeige, dass Rechtsan- walt E._____ versagt habe und es nicht zu diesem Entscheid des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 hätte kommen dürfen. Es sei ganz offensichtlich, dass es Rechtsanwalt E._____ Verschulden gewesen sei, dass es zum Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 gekommen sei. Es wäre die Pflicht von Rechtsanwalt E._____ gewesen, das Bezirksgericht Bremgarten darüber in Kenntnis zu setzen. Der Ent- scheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Juli 2023 stehe im Wider- spruch zu den Beweisen, die Rechtsanwalt E._____ hätte einreichen müs- sen. Somit liege das Verschulden von Rechtsanwalt E._____ im "nicht ein- reichen von Beweisen", worauf ein Entscheid ergangen sei, der nicht den Tatsachen entspreche. 2.3. 2.3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die -6- Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Ver- lustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 2.3.2. 2.3.2.1. Soweit den Akten zu entnehmen ist, wurde Rechtsanwalt I._____ im Rah- men einer rechtlichen Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und seinen Eltern sowie seinem Bruder durch den Gesuchsteller beauftragt, einen Schenkungsvertrag auszuarbeiten. In der Folge entwarf Rechtsanwalt I._____ einen Schenkungsvertrag, welcher dieser zudem mit den Eltern des Gesuchstellers weiter verhandelte. Am 29. September 2017 wurde der Schenkungsvertrag (einzig) durch die Eltern des Gesuchstellers unter- zeichnet (vgl. dazu die Klagebeilagen "Beweise RA I._____ a-i"). Soweit ersichtlich gelangte der Gesuchsteller in der Folge zwecks Durchsetzung der Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag vom 29. September 2017 an Rechtsanwalt J._____, welcher dem Gesuchsteller mitteilte, dass die An- sprüche aus dem Schenkungsvertrag trotz fehlender Unterschrift des Ge- suchstellers durchgesetzt werden könnten. Darauffolgend gelangte Rechtsanwalt J._____ mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 an die Eltern des Gesuchstellers und machte die entsprechenden Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag vom 29. September 2017 geltend (vgl. dazu die Klage- beilagen "Beweise RA J._____ j-o"). Soweit den Akten weiter zu entneh- men ist, mandatierte der Gesuchsteller nachfolgend Rechtsanwalt K._____, welcher für die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Schen- kungsvertrag vom 29. September 2017 ein Schlichtungsgesuch entwarf und dieses beim Friedensrichteramt Kreis VI anhängig machte. Mit Verfü- gung des Friedensrichteramts Kreis VI vom 31. Mai 2022 wurden die Par- teien auf den 24. Juni 2022 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, wo- bei davon auszugehen ist, dass diese in der Folge durchgeführt und dem Gesuchsteller eine Klagebewilligung ausgestellt wurde (vgl. dazu die Kla- gebeilagen "Beweise RA K._____ p-s"). Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 (OZ.2022.12) wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage des Gesuch- stellers vom 18. Juli 2022 (verbessert mit Eingabe vom 31. Juli 2022 und Rechtsbegehren angepasst mit Replik vom 22. November 2022) gegen seine Eltern auf Leistung von Fr. 75'000.00, eventualiter Fr. 50'000.00 -7- (betreffend L._____) und Fr. 100'000.00, eventualiter Fr. 75'000.00 (M._____), beides nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2017, ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die durch den Gesuchsteller dage- gen erhobene Berufung mit Entscheid vom 21. Februar 2024 (ZOR 2023.54) ab. 2.3.2.2. Die Klage des Gesuchstellers vom 30. April 2025 richtet sich ausschliess- lich gegen Rechtsanwalt E._____. Inwiefern Rechtsanwalt E._____ an der in E. 2.3.2.1. dargelegten Prozessgeschichte mitgewirkt hat, ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen in der Klage vom 30. April 2025 nicht abschliessend. So legt der Gesuchsteller in seiner Klage vom 30. April 2025 auf den ersten vier Seiten zunächst dar, welche Fehler die von ihm mandatieren Rechtsanwälte I._____, J._____ und K._____ begangen ha- ben sollen, wobei sich die Klage vom 30. April 2025 gerade nicht gegen diese richtet und sie damit ohnehin nicht passivlegitimiert sind. Den Akten ist hinsichtlich Rechtsanwalt E._____ (als [einziger] Beklagter) lediglich zu entnehmen, dass dieser durch den Gesuchsteller am 27. Oktober 2022 in Sachen "Zivilverfahren betreffend Schenkung" mandatiert worden ist (vgl. Anwaltsvollmacht vom 27. Oktober 2022 [Klagebeilage "Beweise E._____ v."]). Weder im Verfahren OZ.2022.12 vor dem Bezirksgericht Bremgarten noch im Verfahren ZOR.2023.54 vor dem Obergericht des Kantons Aargau wird Rechtsanwalt E._____ als Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufge- führt. Auch wurde weder die Klage vom 18. Juli 2022 (welche vor der Man- datierung von Rechtsanwalt E._____ anhängig gemacht wurde) noch die Berufung vom 6. November 2023 durch Rechtsanwalt E._____ verfasst und/oder eingereicht. Soweit der Klage vom 30. April 2025 und der vorlie- genden Beschwerde entnommen werden kann, scheint Rechtsanwalt E._____ im Verfahren OZ.2022.12 die Replik verfasst und dem Bezirksge- richt Bremgarten eingereicht zu haben, wobei sich auch dies nicht mit Si- cherheit feststellen lässt. Selbst wenn dem so wäre, so zeigt der Gesuch- steller in seiner Klage vom 30. April 2025 nicht rechtsgenüglich und insbe- sondere nicht nachvollziehbar auf, inwiefern Rechtsanwalt E._____ durch das Verfassen der Replik seine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll, wobei sich die fragliche Replik erst gar nicht bei den Akten befindet und entspre- chend nicht beurteilt werden kann. Soweit sich der Gesuchsteller hinsicht- lich einer Sorgfaltspflichtverletzung seitens Rechtsanwalt E._____ auf die "Schilderungen der Punkte 5 bis 7" seiner Klage vom 30. April 2025 bezieht (vgl. Klage vom 30. April 2025, S. 6 oben), ist darauf hinzuweisen, dass er in der Klage vom 30. April 2025 in "Punkte 5 bis 7" primär darlegt, welche fehlerhaften Leistungen durch andere Rechtsanwälte (I._____, J._____ und K._____) erbracht worden sein sollen. Inwiefern diese Ausführungen für die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Schenkungsvertrag vom 29. September 2017 und somit für Rechtsanwalt E._____ relevant gewe- sen sein sollen, und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung durch diesen be- legen, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Gesagtes gilt für die -8- angeblich durch Rechtsanwalt E._____ nicht eingereichten Beweismittel "a, b, d und j bis p". Dabei handelt es sich zunächst um (wohl durch Rechts- anwalt I._____ erarbeitete) Entwürfe des Schenkungsvertrags, welche durch die Eltern des Gesuchstellers gerade nicht unterzeichnet worden sind, womit entsprechend auch keine Ansprüche daraus abgeleitet werden können bzw. diese auch nicht für die Auslegung des unterzeichneten Schenkungsvertrags vom 29. September 2017 herangezogen werden kön- nen. Gesagtes gilt für die Beweise "d und j bis p", wobei es sich primär um Anwaltskorrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und seinen damaligen Rechtsvertretern und ein Schreiben von Rechtsanwalt J._____ an die El- tern des Gesuchstellers handelt. Schliesslich legt der Gesuchsteller in sei- ner Klage vom 30. April 2025 auch in keiner Weise dar, inwiefern ihm durch die angebliche (nicht näher dargelegte) Sorgfaltspflichtverletzung seitens Rechtsanwalt E._____ kausal ein Vermögensschaden entstanden sein soll, wobei auch der angebliche vermögensrechtliche Schaden (insbeson- dere auch betreffend die Rechtsbegehren 1.2-1.10 der Klage vom 30. April 2025) in keiner Weise substantiiert dargelegt, geschweige denn belegt wird. Nebst der Grundforderung aus dem Schenkungsvertrag vom 29. Sep- tember 2017 in der Höhe von Fr. 175'000.00 werden in der Klage vom 30. April 2025 im Rechtsbegehren primär sämtliche Kosten aufgeführt, wel- che in einem Zusammenhang mit der rechtlichen Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und seinen Eltern zu stehen scheinen, ohne dass jedoch im Rahmen der Klagebegründung konkret darauf eingegangen würde. Nach dem Dargelegten sind der Klage vom 30. April 2025 nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlustgefahren. 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 5. Mai 2025 erhobene Be- schwerde abzuweisen. 3. Der Gesuchsteller beantragt mit Beschwerde im Weiteren die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Mai 2025, mit welcher die Vor- instanz von ihm einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'210.00 ein- verlangt hat. Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde in keiner Weise dar, aus welchen Gründen die Verfügung aufgehoben werden sollte bzw. die Vorinstanz keinen Kostenvorschuss (in dieser Höhe) hätte einverlangen dürfen (vgl. Art. 98 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 GebürD), zumal sie vor- gängig mit Verfügung vom 5. Mai 2025 abschlägig über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden hat. Damit ist auf diesen Punkt der Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). -9- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser