3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- 4. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)