3.2. Für den nicht vertretenen Beklagten wird in beiden Instanzen keine Parteientschädigung festgesetzt, da er keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, darlegt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 1. Mai 2025 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.