Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten erübrigt sich. -7- 2.5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde des Beklagten sowie zur Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 3. 3.1. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In erster Instanz betragen die Gerichtskosten Fr. 500.00 (vgl. angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2), und für das Beschwerdeverfahren werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD).