2.4.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen resultiert für die Klägerin (bei einem zivilprozessualen Bedarf von [gerundet] Fr. 3'632.00 [Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Sozialzuschlag Fr. 300.00 + Wohnkosten Fr. 967.00 nach Abzug des Wohnkostenanteils der Tochter C._____ + KVG Fr. 291.35, Gesundheitskosten Fr. 208.85 + auswärtige Verpflegung Fr. 120.00 + Mobilitätskosten Fr. 270.00 + Steuern Fr. 274.60] sowie einem Einkommen von Fr. 4'071.15) ein monatlicher Überschuss von Fr. 439.15 resp.