2.4.2.4. Ob dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zukommt, ist keine Sach- verhalts-, sondern eine Rechtsfrage, weshalb es entgegen der Klägerin (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7) nicht relevant ist, ob der Beklagte dies bestritten hat. Die Klägerin hat auch nicht Arbeitswegkosten von Fr. 304.10 und Parkplatzkosten von Fr. 90.00 behauptet, sondern "Fahrtkosten" von Fr. 600.00 (Gesuch Rz. 21 und 24, act. 11 ff.), weshalb nicht von "unbestrittenen gebliebenen" Arbeitswegkosten von Fr. 304.10 und Parkplatzkosten von Fr. 90.00 gesprochen werden kann.