2.4.2.3. Der Beklagte fordert weiter, bei den Gesundheitskosten seien nur die Kosten für die Krankenkasse KVG (Beschwerdebeilage 10) anzurechnen, nicht jedoch die weiteren nicht gedeckten Gesundheitskosten von Fr. 208.85. Bei diesen Gesundheitskosten handelt es sich um die Franchise der Klägerin, welche effektiv angefallen ist (Gesuchsbeilage 12.1; Beschwerdebeilage 11). Diese Kosten sind daher als Beteiligung an den selbst getragenen Krankheitskosten zu berücksichtigen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 308). -6-