__ von Fr. 483.00 ausgegangen. Die Erwägungen in dieser Verfügung lagen offenbar der letztlich von den Parteien abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vom 24. Juli 2023 (Gesuchsbeilage 1) zugrunde (vgl. die mindestens für gewisse Phasen übereinstimmenden Zahlen in Ziff. 5 der Vereinbarung und E. 2.5. der Verfügung). Damit ist davon auszugehen, dass im Kinderunterhaltsbeitrag, den der Beklagte an die Klägerin zahlt, auch Fr. 483.00 an Wohnkosten für C._____ abgedeckt sind. Die Klägerin muss damit aus eigenen Mitteln nur für den Rest der Wohnkosten aufkommen, weshalb ihr auch nur diese Restkosten, d.h. Fr. 967.00 (Fr. 1'450.00 – Fr. 483.00), anzurechnen sind.