Gestützt auf monatliche Einkünfte der Klägerin von Fr. 4'071.15 (Nettomonatseinkommen von Fr. 3'271.15 zuzüglich monatlicher Unterhaltsbeitrag des Beklagten von Fr. 800.00) ging die Vorinstanz von einem monatlich resultierenden Überschuss der Klägerin von unter Fr. 100.00 aus, weshalb sie die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin bejahte (angefochtener Entscheid, E. 2.1).