2.3. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beistandsbedürftigkeit rund eineinhalb Jahre nach dem Beschluss über die Trennungsvereinbarung vom 24. Juli 2023 des Bezirksgerichts R._____ (Beschwerdebeilage 2) anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt hat. Dies entspricht vielmehr der bundesgerichtlichen Praxis, wonach die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen ist (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1).