2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtung der Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit (Heranziehung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze) zutreffend dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1). Auf diese Ausführungen wird verwiesen.