" 1. Es sei der […] Beklagte zu verpflichten, der […] Klägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von vorerst Fr. 1'800.00 zzgl. […] Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Eventualiter und für den Fall, dass kein Prozesskostenvorschuss vom […] Beklagten erhältlich gemacht werden kann, sei der […] Klägerin die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren." 2.3. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Klägerin ein und beantragte die Abweisung ihres Prozesskostenvorschussbegehrens.