" 1. Der Gesuchsgegner wird in Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'408.50 zu bezahlen."