1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 machte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ das Scheidungsverfahren gegen den Beklagten anhängig (OF.2025.10). Dabei beantragte sie u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 6'500.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 1.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahmen vom 14. Februar und 7. März 2025 die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. 1.3. Mit Entscheid vom 1. Mai 2025 erkannte das Gerichtspräsidium Q._____: